Neubau gemäss den damals bewilligten Plänen kam das AGR in seiner Verfügung zum Schluss, dass die Anforderungen an die Wahrung des Erscheinungsbildes noch als eingehalten eingestuft werden können. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass nicht mehr zu beurteilen ist, ob dieser Schluss des AGR zur Wahrung der Identität / des Erscheinungsbildes richtig war oder nicht. Im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilenden Anpassungen an der Nordund Südfassade in Abweichung des mit Entscheid vom 31. Januar 2017 bewilligten Neubaus lässt