Der Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses und der Neubau eines Wohnhauses wurde mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 31. Januar 2017 und die Verfügung des AGR vom 26. Januar 2017 gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt. Beim geplanten 6/12 BVD 110/2023/160