e) Unbestritten ist vorliegend, dass die vorgenommenen Anpassungen an der Nord- und Südfassade im Vergleich zu dem mit Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken- Oberhasli vom 31. Januar 2017 und Verfügung des AGR vom 26. Januar 2017 bewilligten Neubau bewilligungspflichtig sind und nie bewilligt wurden (formelle Rechtswidrigkeit). Entsprechend ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihrem nachträglichen Baugesuch u.a. um Bewilligung dieser Fassadenänderungen.