Dies bedeute nichts anderes, als dass Lamellenfilter eben gerade auch für ihre Baute zulässig seien. Mit den Lamellenfiltern würden die Flächen der Fenster derart reduziert, dass diese wieder der ursprünglich erteilten Baubewilligung entsprächen und damit bewilligungsfähig seien. Die Argumentation des AGR sowie der Vorinstanz erweise sich damit als reine Behauptung und nicht als substantiiert.