d) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, den Gestaltungsgrundsätzen des AGR sei unter Ziffer 2 Fassadengestaltung zu entnehmen, dass Verglasungen mit Lamellenfilter zulässig seien. Dass dies nur bei Bauernhäusern gelten solle, sei den Gestaltungsgrundsätzen nicht zu entnehmen. Vielmehr werde darin Folgendes ausgeführt: «Die folgenden Gestaltungsgrundsätze gelten für altrechtliche Bauernhäuser. Für die übrigen Bauten (Wohnhäuser, Stöcklis, Ferienhäuser und Ähnliches) gelten diese Gestaltungsgrundsätze sinngemäss». Dies bedeute nichts anderes, als dass Lamellenfilter eben gerade auch für ihre Baute zulässig seien.