Gestützt auf diese Ausführungen verweigerte das AGR den Änderungen an der Nordfassade sowie den Änderungen an der Südfassade (mit Ausnahme der Balkongestaltung) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2023 nahm es zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Anpassungen Stellung. Aus den angepassten Plänen mit Revisionsdatum vom 4. Mai 2023 gehe hervor, dass auf beiden Fassaden bei einzelnen Fenstern nachträglich die Holzschalung durchgezogen werden solle.