a) Mit Verfügung vom 2. März 2023 verweigerte das AGR den (im Vergleich zu dem mit Entscheid vom 31. Januar 2017 bewilligten Zustand) vorgenommenen Änderungen an der Nord- und Südfassade mit Ausnahme der Balkongestaltung an der Südfassade die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde dieser Ausführung der Nord- und Südfassade mit Entscheid vom 29. August 2023 den Bauabschlag. Die Beschwerdeführerin erachtet die Ausführung dieser Fassaden unter Art. 24c RPG als bewilligungsfähig.