b) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Bauabschlags hinsichtlich der Ausführungen an der Nord- und Südfassade und die in diesem Zusammenhang erlassene Wiederherstellungsanordnung. Die Baubewilligung hinsichtlich der übrigen Bauvorhaben gemäss Ziffer III a bis c des angefochtenen Entscheids (Gegenstände a, b, c, f und g gemäss Verfügung des AGR vom 2. März 2023 inkl. den hierzu teilweise verfügten Nebenbestimmungen) sind nicht angefochten und bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Art. 24c RPG