b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand