2. Sie meldet der Gemeindebaupolizeibehörde den Zeitpunkt der durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert. 3. Nach Vollendung der Bauarbeiten hat die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person die erforderliche Meldung SB2 vollständig und wahrheitsgetreu einzugeben. 4. Die vollständige Wiederherstellung der ursprünglich genehmigten Fassaden Nord und Süd gemäss Plan, Ansichten vom 31. Januar 2016 ist innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids auszuführen.