Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Oktober 2022 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein, bezeichnet als «Projektänderung». Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 äusserte sich das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zu den Änderungen gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt. Nach diversen Anpassungen erliess das AGR die Verfügung vom 23. März 2023. Darin kam es zum Schluss, dass für die folgenden Teile des nachträglichen Baugesuchs die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG1 erteilt werden könne (Ziff. 1): a) Neuer Standort Parkplatz, unter der Nebenbestimmung, wonach die Zwischenräume der Rasengittersteine zu humusieren und mit Gras anzusäen sind, b)