2. Nach der Fertigstellung des neuen Wohnhauses wurden anlässlich der Bauabnahme am 4. April 2022 diverse Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen festgestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Gemeinde am 5. Oktober 2022 eine Wiederherstellungsverfügung, worin sie die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung der ursprünglich genehmigten Bauten aufforderte. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht.