b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder besondere Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt, liegen besondere Umstände vor. Diese rechtfertigen es, die Parteikosten des Beschwerdeführers entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten je zur Hälfte den Beschwerdegegnern und der Gemeinde aufzuerlegen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 2256.10 (inkl. Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.