unterliegend zu betrachten. Die Verfahrensmängel der Gemeinde (unterlassene Mitteilung des Bauvorhabens an den Beschwerdeführer, Verletzung des rechtlichen Gehörs) stellen jedoch besondere Umstände dar, die es rechtfertigen, nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegner haben deshalb bloss Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen.