Hinzu kommt, dass gemäss den Angaben im Lärmschutznachweis das Vorsorgeprinzip nicht berücksichtigt wurde. Dies widerspricht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mindestens summarisch zu prüfen ist, ob ein Innenstandort oder andere Aussenstandorte der Wärmepumpe technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind.36 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist somit in jedem Fall zu prüfen, ob die Aussenaufstellung im Lichte des Vorsorgeprinzips zulässig ist. Den Beschwerdegegnern ist daher auch Gelegenheit