13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen, im vorliegenden Fall insbesondere die Lage und Grundfläche der Anlage sowie ihre Abstände von Strassen und benachbarten Grundstücken (vgl. Art. 13 Bst. f BewD). Aufgrund der veränderten Terraingestaltung sind zudem Pläne erforderlich, aus denen das massgebende und das neue Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten sowie die Böschungen und Stützmauern ersichtlich sind (vgl. Art 14 Abs. 3 und 4 BewD). Die Pläne sind zu datieren und zu unterzeichnen.