Was die Baugesuchspläne betrifft, ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Die Behörde kann zwar bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden (vgl. Art. 15 Abs. 2 Bst. b BewD). Das befreit die Bauherrschaft allerdings nicht davon, das Bauvorhaben in allen für die Beurteilung wesentlichen Punkten zu beschreiben sowie durch Situationsplan und Projektpläne darzustellen (vgl. Art. 10 ff. BewD).33 Zudem kann auf den Situationsplan nicht verzichtet werden.34