ist die Regel, das kleine (vereinfachte) Baubewilligungsverfahren die Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren im Lichte von Art. 22 RPG29 streng zu handhaben.30 Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Das vereinfachte Verfahren ist nur bei Bauvorhaben möglich, die beschränkte Auswirkungen haben (vgl. Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 BewD). Dies kann unter anderem bei Kleinbauten der Fall sein (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD). Eine aussen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpe gilt jedoch nicht als Kleinbaute im Sinn von Art. 3 BMBV31, weshalb wohl das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.32