b) Vorliegend wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Erwägung 3). Zudem benötigt die Wärmepumpe sowohl eine Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes als auch eine Ausnahme für die Unterschreitung des Grenzabstandes bzw. ein Näherbaurecht (vgl. Erwägung 4). Den Beschwerdegegnern ist daher Gelegenheit zu geben, entsprechende Ausnahmegesuche zu stellen bzw. hinsichtlich des Grenzabstands ein Näherbaurecht beizubringen. Offen ist auch, ob die neue Terraingestaltung mit Stützmauer bzw. Böschungssicherung mit Blocksteinen baubewilligungspflichtig ist und einer Absturzsicherung bedarf.