14 Abs. 3 BewD). Ohne genügende Planunterlagen kann nicht geprüft werden, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer bemängelten Stützmauer um eine baubewilligungspflichtige Anlage handelt und ob eine Absturzsicherung erforderlich ist. 6. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.28