Baugesuchsunterlagen, die die Beschwerdegegner eingereicht haben, sind wie bereits erwähnt rudimentär. Pläne, die die Stützmauer und das Podest darstellen würden, sind nicht vorhanden. Auch der Visualisierung lassen sich keine Hinweise auf die mit der Installation der Wärmepumpe verbundenen Umgebungsgestaltung entnehmen. Angaben zum massgebenden Terrain und zum Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten (vgl. Art. 14 Abs. 2 BewD) lassen sich den Baugesuchsunterlagen somit ebenso wenig entnehmen, wie die vorgesehene Terraingestaltung bezüglich Böschungen und Stützmauern (vgl. Art. 14 Abs. 3 BewD).