Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, es handle sich nicht um eine Stützmauer, sondern um eine Böschungssicherung mittels Blocksteinen, die weniger als 1.2 m hoch und somit baubewilligungsfrei sei. Es sei nicht erkennbar, welches schützenswerte Interesse der Beschwerdeführer geltend mache, wenn er eine Absturzsicherung fordere. Beim besagten Weg handle es sich um einen privaten Hauszugang, welcher zudem nicht unmittelbar an diese Böschungssicherung angrenze.