a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zusammenhang mit der Erstellung der Luftwärmepumpe seien eine Stützmauer und ein Podest erstellt worden. Die Stützmauer sei gestaffelt, deren zusammengezählte Höhe sei mit circa 1.6 m bis 1.7 m deutlich höher als die bewilligungsfreien 1.2 m. Eine Absturzsicherung sei bis dato nicht montiert, obschon direkt oberhalb der Stützmauer ein Weg zum Haus führe. Die Gemeinde macht demgegenüber geltend, es handle sich nicht um eine Stützmauer, sondern um eine Böschungssicherung mittels Blocksteinen, die weniger als 1.2 m hoch und somit baubewilligungsfrei sei.