von Strassen und benachbarten Grundstücken in Zahlen (vgl. Art. 13 Bst. f BewD), fehlt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beträgt der Abstand gegenüber der Liegenschaft Toffen Grundbuchblatt Nr. P.________ circa 2.55 m. Unter der Voraussetzung, dass sowohl der auf dem eingereichten Plan erwähnte Massstab von 1:500 als auch die eingetragene Lage und Grundfläche der Wärmepumpe stimmen, dürfte der Abstand sogar noch geringer sein (herausgemessen circa 2 m). Der massgebliche Strassenabstand wird somit nicht eingehalten, weshalb die Wärmepumpe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG bedarf. Ein entsprechendes Ausnahmegesuch fehlt.