GRUDIS im Eigentum von Privatpersonen. Hinweise, dass es sich dabei um einen öffentlichen Fussweg handelt, weshalb bloss der Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten wäre (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG), sind keine ersichtlich. Die Wärmepumpe muss daher auch gegenüber diesem Grundstück den kleinen Grenzabstand von 5 m einhalten.