13 Abs. 2 SG). Solche Anlagen gehen nach ordnungsgemässer Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über, auch wenn sie von Privaten erstellt wurden (Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Regelung gilt seit dem Inkrafttreten von Art. 78 BauG 197019. Sie ist zwingend und findet unabhängig vom Verhalten und dem Willen der Parteien Anwendung.20