Gegenüber privaten Strassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, bestehen keine Strassenabstandsvorschriften. Es kann so nahe an die Strasse oder den Weg gebaut werden, als es der reglementarische Grenzabstand zur Nachbarparzelle zulässt.18 Gemäss ÜO K.________ beträgt der kleine Grenzabstand 5 m. Weder die ÜO K.________ noch das Gemeindebaureglement enthalten eine Regelung zum Strassenabstand, weshalb gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG ein Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand gilt. Umstritten ist, ob es sich bei der Liegenschaft Toffen Grundbuchblatt Nr. P._______