a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Luftwärmepumpe halte lediglich einen Strassenabstand von circa 2.55 m ein. Besondere Verhältnisse seien nicht erkennbar. Er vermutet daher eine unbegründete Unterschreitung des Strassenabstands. Die Beschwerdegegner sind demgegenüber der Auffassung, dass sämtliche baupolizeilichen Vorschriften eingehalten würden und dass kein Präjudiz für die Unterschreitung des Strassenabstands geschaffen worden sei. Die Gemeinde macht geltend, massgebend sei der Strassenabstand zur gemeindeeigenen J.________strasse. Dieser sei mit rund 14 m mehr als eingehalten. Der Beschwerdeführer gehe von einem Strassenabstand ab der Parzelle Nr. P.___