c) Mangels Information über das Baugesuch hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, Einsicht in die Gesuchsakten zu nehmen und sich als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren zu beteiligen. Auch als er sich nach der Installation der Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück nach den Baugesuchsunterlagen und der Baubewilligung erkundigte, erhielt er keine vollumfängliche Akteneinsicht. Dies stellt eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar. Da der BVD volle Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG), wäre eine Heilung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen.