a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Begründung, warum ihm die Bauverwaltung einen Einblick in die Baugesuchsunterlagen und die Bewilligung verwehre, respektive ihn auf unbestimmte Zeit hin vertröste, fehle vollumfänglich. Mangels Akteneinsicht könne nicht abschliessend beurteilt werden, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die Gemeinde bei der Bewilligung des geringen Strassenabstands abstütze, respektive wie sie diese zu begründen vermöge.