Der Beschwerdeführer hatte somit bestenfalls am 28. August 2023 Kenntnis von den wesentlichen Informationen erlangt, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich waren. Somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist für ihn frühestens am 29. August 2023 zu laufen und endete am 27. September 2023. Der Beschwerdeführer gab seine nachträgliche Baubeschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist und damit rechtzeitig bei der Post auf. Es kann deshalb darauf eingetreten werden. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs