a) Die Beschwerdegegner bestreiten die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Sie machen geltend, die angeblich übergangene Person müsse innert 30 Tagen seit Kenntnis des Bauvorhabens die nachträgliche Beschwerde einreichen. Vorliegend sei die Beschwerde über ein Jahr nach Rechtskraft des Bauentscheids eingereicht worden. Als Nachbar dürfte der Beschwerdeführer seit langer Zeit Kenntnis von der Baute gehabt haben. Die dreissigtägige Frist sei damit längstens abgelaufen Spätestens die E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. August 2023 belege die Kenntnis vom Bauvorhaben. Diese E-Mail sei mehr als 30 Tage vor Einreichung der Beschwerde am 27. September 2023 bei der Baubehörde eingegangen.