räumlichen Nähe zu bejahen.9 Vorliegend muss die besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht näher begründet werden, weil sie aufgrund der Distanz von unter 100 m grundsätzlich zu vermuten ist. Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz sind auch nicht ersichtlich. Daher wäre der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren zur Einsprache befugt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).10 Da das Baugesuch weder publiziert11 noch dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde und dieser dem Bauvorhaben auch nicht zugestimmt hatte (vgl. Art. 35 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 26 sowie 27 Abs. 1 und 4 BewD12), war der Beschwerdeführer unverschuldet nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt.