Das Einsprache- und Beschwerderecht wird im Allgemeinen anerkannt, wenn die Liegenschaft der Nachbarin oder des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.6 Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in Fällen bejaht, in denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit deutlich wahrnehmbare Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen7 oder die Anlage einen besonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohnerinnen und Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden8.