Zudem fehle eine Absturzsicherung. Die noch ausstehende Bauabnahme sei kein Hinderungsgrund, ihm zeitnah Einsicht in die Baugesuchsunterlagen und die Baubewilligung zu gewähren. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Gemeinde bei der Bewilligung des geringen Strassenabstands abstütze. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Anschliessend bat es den Beschwerdeführer mitzuteilen, wann er Kenntnis von der Erstellung der Wärmepumpe erhalten habe.