und der Beschwerdeführer teilten der Gemeinde daraufhin mit E-Mail vom 30. August 2023 mit, die Baugesuchsunterlagen erschienen noch unvollständig. Um genügend Kenntnis über den massgeblichen Sachverhalt zu erhalten, baten sie um Klärung weiterer Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Strassenabstands und der im Zusammenhang mit der Installation der Wärmepumpe erstellten Stützmauer. Die Gemeinde antwortete am 31. August 2023, die Bauabnahme stehe noch aus, weshalb noch keine Rückmeldung zu den genannten Punkten möglich sei. Frau B.________ und der Beschwerdeführer baten daraufhin mit E-Mail vom 4. September 2023 um umgehende Zustellung der Baugesuchsunterlagen.