2. Mit E-Mail vom 17. August 2023 wandten sich Frau B.________ und der Beschwerdeführer an die Gemeinde und teilten mit, sie hätten festgestellt, dass auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück aussen eine Luftwärmepumpe erstellt worden sei. Ein dafür zwingend notwendiges Baugesuch sei ihnen als direkte Anstösser nie vorgelegt worden. Auch hätten sie nie eine Information darüber erhalten. Sie erkundigten sich, in welchen beiden Anzeiger-Nummern eine allfällige Publikation erfolgt sei. Zudem baten sie um Zustellung sämtlicher Baugesuchsunterlagen sowie der Baubewilligung.