Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Parteianwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.75 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3708.00 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer). III. Entscheid 1. Die Sistierungsanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 74 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 75 Vgl. VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014 E. 6.