14. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Fraubrunnen vom 23. August 2023 sowie die Verfügung des AGR vom 30. Mai 2023 sind zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 As. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV74). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1800.00 festgelegt.