Weshalb die entsprechenden Erkenntnisse des Bundesgerichts für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung haben sollen, erschliesst sich der BVD nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Dass das Bundesgericht die Fragen rund um die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen noch nicht beurteilt hat, rechtfertigt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot keine Sistierung, insbesondere da der Korrekturfaktor vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist und zumal auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei ihm hängigen Mobilfunkbeschwerdeverfahren derzeit nicht sistiert.