Die Verneinung einer Verletzung des Vorsorgeprinzips sowie die Bestätigung der Tauglichkeit der Messmethode und des QS-Systems durch das Bundesgericht beziehe sich lediglich auf nach «Worst-case»-Betrachtung beurteilte, konventionelle Antennen. Aus diesem Grund dränge sich eine Sistierung des Verfahrens auf, bis ein Urteil des Bundesgerichts zum Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorliege und/oder bis ein taugliches Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege.