a) Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sei vorliegend unbeachtlich, da es die Beurteilung konventioneller Antennen nach dem «Worst-case» Szenario – und nicht den adaptiven Betrieb unter Anwendung des Korrekturfaktors – zum Gegenstand habe. Die Verneinung einer Verletzung des Vorsorgeprinzips sowie die Bestätigung der Tauglichkeit der Messmethode und des QS-Systems durch das Bundesgericht beziehe sich lediglich auf nach «Worst-case»-Betrachtung beurteilte, konventionelle Antennen.