Da sich zudem die Grundkonstruktion des Hochspannungs- resp. Antennenmasts vorliegend nicht ändert, ändert sich auch das Erscheinungsbild der Anlage nur marginal. Durch den Austausch der Antennen wird das Landschaftsbild demnach nicht zusätzlich belastet und das Vorhaben führt nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umgebung. Die Anlage hält zudem, wie aufgezeigt, die Grenzwerte der NISV ein. Dem Vorhaben stehen somit keine überwiegenden Interessen entgegen. Das AGR hat demzufolge die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zu Recht erteilt. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich als unbegründet. 13. Sistierungsantrag