Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Im Gegenteil: Der bestehende Hochspannungsmast würde bestehen bleiben und die darauf befindliche Mobilfunkanlage würde weiterhin im bisherigen Umfang genutzt werden, denn eine Aufgabe des aktuellen Standorts steht – wie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist – nicht zur Diskussion. Zusätzlich zu der bestehenden Anlage, welche im bisherigen Umfang weiter genutzt werden würde, kämen mehrere weitere Anlagen der Beschwerdegegnerin zur Versorgung des Zielgebiets hinzu.