f) Die Beurteilung des AGR in der Verfügung vom 30. Mai 2023 ist schlüssig: Aufgrund seiner topographischen Lage kann vom fraglichen Standort aus ein relativ grosses Gebiet mit nur einer Anlage erschlossen werden. Damit erübrigt sich das Erstellen einer Mehrzahl von kleineren und nahe beieinanderliegenden Anlagen. Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen.