e) Nach Art. 84 Abs. 1 BauG ist das AGR für die Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone abschliessend zuständig. Das AGR hat mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt und diese wie folgt begründet: Es handelt sich um ein Bauvorhaben, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden ist, weil es sich um den Ausbau eines bestehenden Standorts handelt, insbesondere auch das Gebiet ausserhalb der Bauzone abgedeckt wird sowie sich das Erscheinungsbild der Anlage nicht massgeblich ändert. Schliesslich kam das AGR zum Schluss, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.