Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, sie habe die relative Standortgebundenheit – welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend sei – hinlänglich nachgewiesen und verweist dabei auf ihre Standortbegründung vom 3. April 2023. Die geplante Erweiterung der Mobilfunkanlage diene der Verbesserung der Versorgungssituation der Landschaft, der Siedlungsgebiete von Grafenried, Fraubrunnen und Zauggenried sowie deren Verkehrsverbindung. Die Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten in den genannten Siedlungsgebieten wäre nur durch den Bau von neuen Antennenanlagen innerhalb der Bauzone möglich.