Bund, Kantone und Gemeinden seien gehalten, ihre raumwirksamen Aufgaben zu planen und aufeinander abzustimmen. Vorliegend fehlten die planungsrechtlichen Voraussetzungen gänzlich. Eine Konzession für einen neuen Mobilfunkdienst und eine Baubewilligung reichten planungsrechtlich nicht aus. Schliesslich fehle auch eine raumplanerische Koordination zwischen den drei Mobilfunknetzen, zwischen sich konkurrierenden Anbieterinnen und der öffentlichen Hand auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach RPG für den Aufbau eines neuen adaptiven Mobilfunknetzes lägen schlicht nicht vor.