a) Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf Art. 2 RPG und Art. 1 RPV weiter vor, damit eine Interessenabwägung und Prüfung von alternativen Standorten mit den Instrumenten der Raumplanung erfolgen könne, müsse die Mobilfunknetzplanung – und nicht bloss ein Standort – der Betreiberinnen bekannt sein. Nur so können die zuständige Planungsbehörde die vorliegend noch fehlende Standortevaluation überprüfen. Solange keine alternativen Standorte aufgezeigt würden, könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Raumplanungs- und Umweltrecht nicht geprüft und beurteilt werden. Bund, Kantone und Gemeinden seien gehalten, ihre raumwirksamen Aufgaben zu planen und aufeinander abzustimmen.