Ob die Datenübertragung über 5G mehr Energie als die Datenübertragung über Glasfaserkabel benötigt, ist ebenfalls nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und spielt für die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens keine Rolle. 12. Fehlende planungsrechtliche Voraussetzungen nach Bundesrecht